Hinweisgeberkanal

Hinweisgeberkanal
  1. Warum wird ein Hinweisgeberkanal benötigt?

Nach Umsetzung der euro­päi­schen Hinweisgeberschutz-Richtlinie in ein natio­nales Gesetz, sind Unternehmen mit mindes­tens 50 Mitarbeitern*innen dazu verpflichtet, einen Hinweisgeberkanal zu implementieren.

Da auch unsere Organisation von dieser Verpflichtung betroffen ist, erhalten Sie nach­fol­gend die Möglichkeit, auf even­tu­elle Gesetzesverstöße inner­halb des Deutsche Seniorenförderung und Krankenhilfe Regionalverband Worms e.V. sowie der DSC Catering GmbH aufmerksam zu machen und diese über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.

Im Rahmen unserer alltäg­li­chen Arbeit, steht der Mensch immer im Mittelpunkt. Dabei liegt uns die Selbstbestimmung jedes einzelnen Menschen beson­ders am Herzen. Wir legen Wert auf Gleichberechtigung, ohne das die Individualität des Einzelnen vernach­läs­sigt wird. Diese Ansicht vertreten wir natür­lich nicht nur im Umgang mit unseren Klienten, sondern auch im Umgang mit unseren Mitarbeitern.
In diesem Zusammenhang spielt auch die Meldung eines Gesetzesverstoßes inner­halb unserer Organisation eine große Rolle für uns. Hierdurch erhalten wir die Möglichkeit mögli­ches Fehlverhalten von Einzelpersonen früh­zeitig zu erkennen und diesem entge­gen­zu­steuern. Als Hinweisgeber*in leisten Sie einen großen Beitrag zur Verbesserung unserer Unternehmenskultur und helfen uns ein sicheres Arbeitsumfeld zu schaffen und unsere Organisation vor größeren Schäden zu bewahren.

  1. Was ist ein*e Hinweisgeber*in und wer kann als solche*r eine Meldung über den Hinweisgeberkanal abgeben? 

Als Hinweisgeber*in bezeichnet man eine Person, die Informationen über Missstände und/oder Gesetzesverstöße inner­halb eines Unternehmens erkennt und diese an die zustän­dige Stelle im Unternehmen meldet.

Die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) begrenzen den Kreis der Personen, die als potenzielle*r Hinweisgeber*in in Frage kommen, auf den beruf­li­chen Kontext. Hinweisgebende können folg­lich nur Meldungen über Verstöße in Bezug auf Personen oder Institutionen abgeben, mit denen sie beruf­lich in Kontakt stehen. Dies umfasst nicht nur gegen­wär­tige Beschäftigungsverhältnisse, sondern auch bereits vergan­gene oder noch ausste­hende Beschäftigungsverhältnisse.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige
  • ehren­amt­liche Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Freiberufler*innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
  • Anteilseigener*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
  • aber auch: Dritte, die mit Hinweisgebern*innen in Verbindung stehen und in einem beruf­li­chen Kontext Repressalien erleiden könnten (z.B. Kolleg*innen)
  1. Was wird über den Hinweisgeberkanal gemeldet? 

Damit solch eine Hinweismeldung möglich ist, muss der Verstoß in den sach­li­chen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Dies wäre der Fall, sofern es sich um einen Verstoß gegen folgende natio­nale und EU-Vorschriften handelt:

  1. Verstöße, die straf­be­wehrt sind (umfasst jede Strafvorschrift nach deut­schem Recht)
  2. Verstöße, die bußgeld­be­wehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  3. Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder
  4. Verstöße gegen Rechtsnormen, die zur Umsetzung euro­päi­scher Regelungen getroffen wurden. Der Gesetzgeber hat hierzu einen bestimmten Katalog fest­ge­legt, welcher nach­fol­gende Anwendungsbereiche erfasst:
  5. Öffentliches Auftragswesen
  6. Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie
  7. Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
  8. Produktsicherheit und -konformität
  9. Verkehrssicherheitsschutz
  10. Umweltschutz
  11. Lebensmittelsicherheit
  12. Verbraucherschutz
  13. Schutz der Privatsphäre und perso­nen­be­zo­gener Daten
  14. Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  1. Wie kann ich eine Hinweismeldung abgeben?

Um eine Hinweismeldung über unseren Hinweisgeberkanal abzu­geben, sind einige Punkte zu beachten.

Jede einge­hende Hinweismeldung wird von der Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit Sitz in Frankfurt am Main entge­gen­ge­nommen und bear­beitet. Hierbei handelt es sich um unseren unab­hän­gigen Hinweisgeberschutz-Beauftragten, welcher von der Geschäftsleitung beauf­tragt wurde.

Die Hinweismeldung kann über mehrere Meldewege abge­geben werden. Neben der elek­tro­ni­schen Meldung über das Hinweisgeberformular sowie einer E-Mail-Meldung, besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit die Hinweismeldung in schrift­li­cher oder münd­li­cher Form abzu­geben. So kann unser externer Hinweisgeberschutzbeauftragter auf dem Postweg, tele­fo­nisch oder auch persön­lich kontak­tiert werden.

  1. Wie wird die Hinweismeldung geschützt?

Jede einge­hende Hinweismeldung wird unge­achtet des Meldeweges vertrau­lich behan­delt und entspre­chend geschützt.

Das bedeutet, dass Ihre Identität ausschließ­lich dem Hinweisgeberschutzbeauftragten bekannt sein wird und er diese ohne Ihre ausdrück­liche Zustimmung nicht veröf­fent­li­chen wird. Darüber hinaus werden auch die Inhalte Ihrer Meldung ausschließ­lich einem einge­schränkten Personenkreis zugäng­lich sein, die darüber hinaus einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien brau­chen Sie dabei nicht zu befürchten. Dies wäre nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unzu­lässig, sofern die Voraussetzungen für den Hinweisgeberschutz erfüllt sind.

Um sicher­zu­stellen, dass Ihre Meldung vertrau­lich behan­delt wird und die Integrität des gemel­deten Sachverhalts jeder­zeit gewahrt bleibt, bitten wir Sie, für die Abgabe einer Hinweismeldung ausschließ­lich den vorge­ge­benen Meldeweg zu nutzen. Für unsere Organisation wurde ein interner Hinweisgeberkanal einge­richtet, welcher über den unten­ste­henden Link abrufbar ist.

Damit können wir gewähr­leisten, dass die Meldungen stets vertrau­lich behan­delt werden und nur berech­tigte Personen Zugang zu Ihrer Hinweismeldung erhalten.

  1. Welche Voraussetzungen müssen für den Hinweisgeberschutz vorliegen? 

Damit Sie als Hinweisgeber*in vom Schutzanspruch profi­tieren können, müssen insge­samt 3 Voraussetzungen erfüllt sein.

A) Wahrheitsgehalt der Information
Es müssen hinrei­chende Gründe vorliegen, die Sie zur Annahme veran­lasst haben, dass die zum Zeitpunkt der Meldung vorge­legten Informationen bezüg­lich des Gesetzesverstoßes der Wahrheit entsprachen.

B) Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet
Der gemel­dete Verstoß bezieht sich auf eine Handlung oder Unterlassung, die vom sach­li­chen Anwendungsbereich erfasst wird

C) Nutzung des zuläs­sigen Meldeweges
Es wurde der interne oder externe Hinweisgeberkanal genutzt, um die Hinweismeldung zu über­mit­teln. Bei dem externen Meldeweg handelt es sich um einen Hinweisgeberkanal, welcher von einer Behörde gesteuert und verwaltet wird.

Generell besteht für Unternehmen keine Verpflichtung Hinweismeldungen zu verfolgen, die nicht unter den sach­li­chen Anwendungsbereich fallen.

  1. Was darf nicht über den Hinweisgeberkanal gemeldet werden? 

Der Hinweisgeberkanal ist ausschließ­lich der Meldung von Verstößen gegen natio­nale oder EU-Vorschriften inner­halb des Deutsche Seniorenförderung und Krankenhilfe Regionalverband Worms e.V. sowie der DSC Catering GmbH vorbehalten.

Für Meldungen, die nicht in den sach­li­chen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen und es sich demnach auch nicht um einen Gesetzesverstoß handelt, wie z.B. allge­meine Verbesserungsvorschläge, persön­liche Anliegen oder allge­meine Beschwerden, die in keinem Zusammenhang zu einem Gesetzesverstoß oder einem sons­tigen recht­li­chen Missstand stehen, ist dieser Hinweisgeberkanal nicht ange­dacht. In solch einem konkreten Fall sind die dafür vorge­sehen Wege und Plattformen zu nutzen.

  1. Wie wird mit vorsätz­lich falschen, miss­bräuch­li­chen oder grob fahr­läs­sigen Hinweismeldungen umgegangen? 

Bitte beachten Sie, dass die Abgabe einer Hinweismeldung, die auf einer Unwahrheit basiert und dennoch vorsätz­lich oder grob fahr­lässig gemeldet wurde dazu führen kann, dass der*dem Hinweisgeber*in neben dem Verlust des Schutzanspruches auch Sanktionen sowie Schadensersatzansprüche aufer­legt werden können.

Nicht erfasst sind hiervon Meldungen, bei welchen Sie zum Zeitpunkt der Meldung fest davon ausge­gangen sind, dass diese der Wahrheit entsprechen.

Wir möchten betonen, dass bei der Bearbeitung von Hinweismeldungen zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die ange­zeigte Person oder den Vorwurf gilt.

Der Weg zum Hinweisgeberkanal:
https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-dsk-worms/
https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-dsc-catering-gmbh/